16. Konkretes Strafmass Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS- Richtlinien), ist für einen Referenzsachverhalt, wonach ein Kassier eines Fussballvereins sich in der Clubkasse (Bankkonto mit alleiniger Vollmacht) mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden bedient, eine Strafe von 120 Strafeinheiten auszufällen. Diese Strafe ist je nach Deliktsbetrag und Deliktsdauer zu erhöhen oder zu mindern (S. 46 der VBRS-Richtlinien).