Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war korrekt, was jedoch auch erwartet werden darf. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, mithin neutral zu gewichten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend, noch strafmindernd aus, es bleibt bei einem noch leichten Verschulden.