Die persönliche Situation im Zeitpunkt der Tat gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass, wirkt sich mithin neutral aus. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte zwar geltend macht, die zivilrechtliche Forderung der Straf- und Zivilklägerschaft anzuerkennen, er jedoch bis heute keine (auch nicht eine teilweise) Rückzahlung geleistet hat. Es kann ihm somit unter diesem Titel kein Rabatt gewährt werden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war korrekt, was jedoch auch erwartet werden darf.