15. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft wegen Missbrauchs bzw. Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern und wegen einer Übertretung der Verkehrsregelverordnung (pag. 784 f.). Diese Strafen sind jedoch nicht einschlägig und stehen in keinem direkten Zusammenhang zur vorliegenden Strafsache, sie wirken sich somit nicht straferhöhend aus. Ansonsten ist das Vorleben des Beschuldigten unauffällig. Insgesamt ist diese Komponente deshalb neutral zu gewichten. Die persönliche Situation im Zeitpunkt der Tat gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass, wirkt sich mithin neutral aus.