der Kauferlös, welchen er nicht an G.________ sel. weiterleitete, konnte stattdessen für Ausgaben der finanziell angeschlagenen GmbH verwendet werden. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, wäre es für den Beschuldigten zudem ein Leichtes gewesen, der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin das geschuldete Geld bereits am 15. März 2012, nach Eingang der Zahlung von I.________, spätestens jedoch am 29. März 2012 zu überweisen (vgl. dazu pag. 655, S. 19 der Entscheidbegründung). Insgesamt wiegt das Tatverschulden auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere noch leicht.