20 hat mit seinem Verhalten auch keine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, indem er es in Kauf nahm, G.________ sel. den geschuldeten Kauferlös angesichts der schlechten finanziellen Situation der H.________ (GmbH) nach dem 15. März 2012 nicht mehr überweisen zu können. Seine Beweggründe waren finanzieller Natur; der Kauferlös, welchen er nicht an G.__