14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere Betroffen ist vorliegend das Rechtsgut des Vermögens der Straf- und Zivilkläger, welches durch die vom Beschuldigten begangene Veruntreuung nicht unerheblich verletzt wurde. Angesichts des nicht mehr geringen Deliktsbetrags von CHF 40‘000.00 ist auch das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als nicht mehr gering einzustufen. Um sich bzw. der H.________ das Geld anzueignen, musste der Beschuldigte weder List noch besondere Mittel anwenden, die Vorinstanz stufte sein Handeln somit zu Recht als nicht besonders verwerflich ein. Der Beschuldigte