nicht überweisen zu können. Damit ist auch das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht zu bejahen. 11.3 Fazit Der Beschuldigte ist der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 15. März 2012 und dem 9. Mai 2012 in F.________ z.N.v. G.________ sel., schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder gegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 653 f., S. 17 f. Entscheidbegründung).