Dem Beschuldigten kann bezüglich die Bereicherungsabsicht kein direkter Vorsatz ersten Grades zum Vorwurf gemacht werden; dass es sein eigentliches Handlungsziel gewesen wäre, den Verkaufserlös wissentlich und willentlich zum Nutzen der H.________ (GmbH) zu verwenden, um diese damit unrechtmässig zu bereichern, kann ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 763 N 10). Jedoch ist ihm sehr wohl vorzuwerfen, dass er es zumindest in Kauf nahm, die Forderung von G.________ sel. nicht überweisen zu können.