mit Blick auf diese Kontostände konnte der Beschuldigte nicht von Ersatzfähigkeit ausgehen. Es genügt mit anderen Worten nicht, dass sich der Beschuldigte – wie er geltend macht – subjektiv sicher war, aufgrund eines bald erfolgenden Zahlungseinganges Ersatz leisten zu können. Dem Beschuldigten kann bezüglich die Bereicherungsabsicht kein direkter Vorsatz ersten Grades zum Vorwurf gemacht werden;