19 Kontostand aber kontinuierlich und wies erst am 29. März 2012, nach einem Zahlungseingang seitens eines Dritten, wieder einen zur Deckung der Forderung von G.________ sel. genügenden Saldo in der Höhe von CHF 54‘542.17 auf (vgl. pag. 160 f.). Damit ist auch die objektive Komponente der Ersatzbereitschaft, mithin die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können, nicht erfüllt; mit Blick auf diese Kontostände konnte der Beschuldigte nicht von Ersatzfähigkeit ausgehen.