Dass die Ersatzfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung von mehr als CHF 40‘000.00 fehlte, ist erstellt; das Kontokorrent der H.________ (GmbH) wies nach dem Bargeldbezug in der Höhe von CHF 10‘000.00 durch K.________ noch einen Saldo von CHF 36‘343.35 auf (pag. 454). In der Folge verringerte sich der