Damit ist vorliegend bereits das Erfordernis des Ersatzwillens zu verneinen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.9.7 Hinweise, welche Rückschlüsse auf den Zahlungswillen des Beschuldigten zulassen hiervor). Objektiv meint Ersatzbereitschaft die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 126 zu Art. 138; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerschaft auf pag. 739 N 18 f.). Dass die Ersatzfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung von mehr als CHF 40‘000.00 fehlte, ist erstellt;