sel. zu überweisen. Angesichts der finanziellen Situation der H.________ (GmbH) und vor dem Hintergrund, dass die Forderung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin sel. sofort fällig war, mithin am 15. März 2012 hätte überwiesen werden müssen, konnte der Beschuldigte objektiv betrachtet nicht davon überzeugt sein, G.________ sel. rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Daran vermögen auch seine gegenteiligen Beteuerungen nichts zu ändern, zumal eine verbale Demonstration eines angeblichen Zahlungswillens nicht genügt: