Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Ersatzwillen kann mit anderen Worten trotz gegenteiliger Behauptung des Täters nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht bestehen konnte (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, N 120 zu Art. 138). Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, wenn er vorbringt, er sei stets willens gewesen, den Erlös aus dem Verkauf des Pferdetransporters an G.________ sel. zu überweisen.