18 letzt bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts 6B_472/2011, E. 15.1; vgl. auch die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerschaft hierzu auf pag. 739 N 17); der Einwand der Verteidigung, wonach ein Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung nicht tatbestandsmässig sei, geht somit fehl (vgl. pag. 713 N 15 und pag. 763 N 10). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit.