erfolgt die Tathandlung mit einem anderen Ziel als der unrechtmässigen Bereicherung, so liegt keine Veruntreuung vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt diesbezüglich jedoch bereits Eventualvorsatz (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 113 ff. zu Art. 138 mit Verweis auf BGE 118 IV 32, zu-