11.2.2 Bereicherungsabsicht Weiter ist zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich, obwohl der Gesetzestext dieses Erfordernis in Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt. Wie die Verteidigung vorbringt, fordert die Lehre in Bezug auf die Absicht unrechtmässiger Bereicherung direkten Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel), die blosse Eventualabsicht auf Bereicherung genügt nicht; erfolgt die Tathandlung mit einem anderen Ziel als der unrechtmässigen Bereicherung, so liegt keine Veruntreuung vor.