sel. zu überweisen, nicht glaubhaft (vgl. II.9.7 Hinweise, welche Rückschlüsse auf den Zahlungswillen des Beschuldigten zulassen hiervor). Vielmehr wusste er, dass es um die H.________ (GmbH) finanziell schlecht stand und er nahm es, indem er die Forderung nicht unmittelbar nach Zahlungseingang beglich, sondern zuliess, dass sie zweckfremd verwendet wurden, zumindest in Kauf, die Vermögenswerte zu einem späteren Zeitpunkt nicht zurückzahlen zu können. Zusammenfassend ist somit auch sein Eventualvorsatz in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen zu bejahen. 11.2.2 Bereicherungsabsicht