711 f. N 12) und damit auch, dass es sich um wirtschaftlich fremde Vermögenswerte handelt. Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten, wonach er nie die Absicht gehabt habe, die Forderung nicht zu begleichen bzw. den Erlös aus dem Verkauf des Pferdetransporters nicht an G.________ sel. zu überweisen, nicht glaubhaft (vgl. II.9.7 Hinweise, welche Rückschlüsse auf den Zahlungswillen des Beschuldigten zulassen hiervor).