1 Abs. 2 StGB dar, das indes im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung definitorisch erfasst ist, so dass es nicht als davon abhängiger und zu unterscheidender Aussenerfolg erscheint (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 110 zu Art. 138). Dass der Treugeberin G.________ sel. ein Vermögensschaden erwachsen ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 11.2 Subjektiver Tatbestand 11.2.1 Vorsatz Subjektiv verlangt Art.