17 wurde, unrechtmässig verwendet wurde, das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung der Vermögenswerte mithin vorliegend gegeben ist. 11.1.4 Vermögensschaden Der Vermögensschaden stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar, das indes im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung definitorisch erfasst ist, so dass es nicht als davon abhängiger und zu unterscheidender Aussenerfolg erscheint (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 110 zu Art. 138).