Der Vollständigkeit halber hält die Kammer schliesslich fest, dass der Straf- und Zivilklägerschaft nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn sehr wahrscheinlich angewiesen, den Bargeldbezug zu tätigen (vgl. dazu die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerschaft, pag. 738 N 3) – diese Annahme geht zu weit, ist mithin eine reine Mutmassung, zumal aus den Akten keinerlei derartige Hinweise hervorgehen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 758 N 2 und pag. 762 N 8). Damit steht für die Kammer fest, dass der Erlös aus dem Verkauf des Pferdetransporter, indem er pflichtwidrig ab dem Konto der H.________ (GmbH) abgebucht