Das eben Ausgeführte gilt im Übrigen auch in Bezug auf den Zahlungseingang vom 29. März 2012 – auch diesbezüglich vermag sich der Beschuldigte nicht dadurch zu entlasten, dass er geltend macht, er habe den aktuellen Kontostand zum fraglichen Zeitpunkt nicht gekannt. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer schliesslich fest, dass der Straf- und Zivilklägerschaft nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn sehr wahrscheinlich angewiesen, den Bargeldbezug zu tätigen (vgl. dazu die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerschaft, pag.