Dies erst recht in der vorliegend zu beurteilenden Situation bzw. vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Lage der H.________ (GmbH). Das eben Ausgeführte gilt im Übrigen auch in Bezug auf den Zahlungseingang vom 29. März 2012 – auch diesbezüglich vermag sich der Beschuldigte nicht dadurch zu entlasten, dass er geltend macht, er habe den aktuellen Kontostand zum fraglichen Zeitpunkt nicht gekannt.