___ (GmbH) am 15. März 2012 gleichentags Kenntnis erlangte oder nicht (vgl. hierzu die Ausführungen der Verteidigung, pag. 758 N 2). Relevant ist letztlich einzig, dass er, hätte er das Konto an dem Tag, an welchem er mit dem Zahlungseingang rechnen konnte, eingesehen, den Zahlungseingang hätte feststellen können. Dass ein Geschäftsmann über Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto seiner Unternehmung informiert ist, kann erwartet werden. Dies erst recht in der vorliegend zu beurteilenden Situation bzw. vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Lage der H.________ (GmbH).