Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, den Betrag unverzüglich weiterzuleiten, sobald und solange das Konto genügend gedeckt war. In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass sich der Beschuldigte den durch K.________ getätigten Barbezug, bzw. die Tatsache, dass der geschuldete Betrag anschliessend nicht mehr an G.________ sel. überwiesen werden konnte, anrechnen lassen muss. Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob der Beschuldigte vom Eingang des Kauferlöses auf das Konto der H.________ (GmbH) am 15. März 2012 gleichentags Kenntnis erlangte oder nicht (vgl. hierzu die Ausführungen der Verteidigung, pag.