Bei der H.________ (GmbH) handelte es sich hingegen um eine GmbH in finanzieller Notlage und der Beschuldigte, welcher sich dessen gemäss eigenen Angaben sehr wohl bewusst war (vgl. dazu II.9.7 Hinweise, welche Rückschlüsse auf den Zahlungswillen des Beschuldigten zulassen hiervor), durfte nicht davon ausgehen, dass auf dem Konto auch zu einem späteren Zeitpunkt noch genügend Geld vorhanden sein würde, um die Forderung von G.________ sel. begleichen zu können. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, den Betrag unverzüglich weiterzuleiten, sobald und solange das Konto genügend gedeckt war.