16 H.________ (GmbH) ein Bargeldbezug in der Höhe von CHF 10‘000.00. Gemäss Beweisergebnis wurde dieser zwar nicht durch den Beschuldigten persönlich, sondern durch seinen Sohn, K.________, getätigt (vgl. II.9.3 Bargeldbezug vom 15. März 2012 oben). Der Beschuldigte muss sich diesen Bezug dennoch anrechnen lassen; konkret muss er sich vorwerfen lassen, dass er nicht sichergestellt hat, dass der von I.________ einbezahlte Betrag unverzüglich und insbesondere vor dem Barbezug durch K.________ an G.________ sel. weitergeleitet wurde.