Sind die Gelder auf einem Fremdkonto eingegangen, über welches der Täter verfügen darf, erscheint bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als verwenden i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 107 f. zu Art. 138). Beim Konto der H.________ (GmbH) handelt es sich um ein Fremdkonto, über welches sowohl der Beschuldigte, als auch sein Sohn verfügen durften. Gleichentags wie die Einzahlung durch I.________ erfolgte ab dem Kontokorrent der