649, S. 13 der Entscheidbegründung sowie BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, N 105 zu Art. 138). Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Qualität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Bei Buchgeld, welches auf das Konto des Täters eingegangen ist, gilt dies analog. Sind die Gelder auf einem Fremdkonto eingegangen, über welches der Täter verfügen darf, erscheint bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als verwenden i.S.v.