(GmbH) in Frage, was grundsätzlich ebenfalls tatbestandsmässig ist (vgl. dazu II.9.2 Handeln für die GmbH und persönliche Verantwortlichkeit oben). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der unrechtmässigen Verwendung erforderlich, dass der Täter mit seinem Verhalten eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (vgl. pag. 649, S. 13 der Entscheidbegründung sowie BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, N 105 zu Art. 138).