In Bezug auf den gleichentags durch K.________ getätigten Bargeldbezug in der Höhe von CHF 10‘000.00, muss angenommen werden, dass das Geld von K.________ verwendet wurde, um Material für die Geschäftstätigkeit der GmbH zu kaufen (vgl. dazu II.9.3 Bargeldbezug vom 15. März 2012 oben). Vorliegend kommt damit lediglich eine unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte zum Nutzen eines Dritten – nämlich zum Nutzen der H.________ (GmbH) in Frage, was grundsätzlich ebenfalls tatbestandsmässig ist (vgl. dazu II.9.2 Handeln für die GmbH und persönliche Verantwortlichkeit oben).