dass der Verkauf auf Rechnung von G.________ sel. erfolgte, der Beschuldigte den Erlös mithin bloss für Letztere einkassierte bzw. entgegennahm. Damit waren die Vermögenswerte der H.________ (GmbH) im Sinne von herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung anvertraut. 11.1.3 Unrechtmässige Verwendung Wie bereits ausgeführt, wurde der Verkaufserlös in der Höhe von CHF 41‘000.00 (= Kaufpreis) am 15. März 2012 durch I.________ auf das Konto der H.________ (GmbH) einbezahlt, wo es durch Vermischung in deren Eigentum überging. In Bezug auf den gleichentags durch K.