15 war sie zudem verpflichtet, den Verkaufserlös zur ständigen Verfügung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin zu halten. Was der Beschuldigte aus dem von ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.2. (vgl. pag. 710 f. N 10) zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar; aus der zitierten Erwägung geht hervor, dass der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält.