Der Übertrag der Verfügungsmacht von G.________ sel. auf den Beschuldigten erfolgte aufgrund einer entsprechenden Pflicht zur Werterhaltung und anschliessender Rückgabe des Verkaufserlöses an G.________ sel.; wie die Beweiswürdigung ergeben hat, war die H.________ (GmbH) aufgrund der Verkaufskommission vertraglich verpflichtet, den der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin geschuldeten Verkaufserlös zu erhalten und an sie zu überweisen, durfte diesen mithin nicht für GmbH-eigene Zwecke verwenden. Aufgrund der sofortigen Fälligkeit der Forderung