Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen wurde der Verkaufserlös für den Pferdetransporter dem Beschuldigten nicht von einem Dritten (Anm.: gemeint ist I.________) mit der Verpflichtung zur Weiterleitung an G.________ sel. anvertraut (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 649, S. 13 der Entscheidbegründung); zwischen I.________ und der H.________ (GmbH) bestand ein einfacher Kaufvertrag, welchen beide Parteien vollumfänglich erfüllten – Ersterer mit der Überweisung des Kaufpreises und Letzterer mit der Übergabe des Pferdetransporters. Vorliegend ist vielmehr zu prüfen, ob G.____