Nach der Lehre muss diese Formel wie folgt modifiziert werden: «Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt.» (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, N 40 f. zu Art. 138 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen wurde der Verkaufserlös für den Pferdetransporter dem Beschuldigten nicht von einem Dritten (Anm.: gemeint ist I.________) mit der Verpflichtung zur Weiterleitung an G.________ sel.