Angesichts der sofortigen Fälligkeit dieser Forderung war der Beschuldigte bzw. die H.________ (GmbH) zudem verpflichtet, die Vermögenswerte zur ständigen Verfügung von G.________ sel. zu halten (vgl. dazu II.9.5 Zahlungsmodalitäten oben). Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte zu bejahen (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 33 f. zu Art. 138) und der Erlös aus dem Verkauf des Pferdetransporters ist mit der Vorinstanz als taugliches Tatobjekt zu qualifizieren (pag. 648 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung). 11.1.2 Anvertraut