14 Kauferlöses ins Eigentum der H.________ (GmbH) somit nichts am Bestand der vertraglichen Forderung von G.________ sel. gegenüber der H.________ (GmbH) (vgl. pag. 736 f. N 7); der Beschuldigte bzw. die H.________ (GmbH) war mit anderen Worten dazu verpflichtet, die in das Eigentum der GmbH übergegangenen Vermögenswerte zu erhalten und letztlich wieder an G.________ sel. als Treugeberin zurückfliessen zu lassen. Angesichts der sofortigen Fälligkeit dieser Forderung war der Beschuldigte bzw. die H._____