StGB zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum, womit er nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht erhält. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen oder an einen Dritten weitergeleitet zu werden. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.2).