11. Subsumtion 11.1 Objektiver Tatbestand 11.1.1 Tatobjekt Die Kammer geht – wie unter II.9.4 Zivilrechtliche Ausgangslage oben ausgeführt – beweismässig davon aus, dass der Kauferlös mit der Überweisung auf das Konto der H.________ (GmbH) durch Vermischung in deren zivilrechtliches Eigentum überging; in den Fällen, in welchen Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum, womit er nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht erhält.