dazu III.11.2 Subjektiver Tatbestand hiernach). Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zum einen von den finanziellen Schwierigkeiten der H.________ (GmbH) wusste. Zum anderen ist beweismässig davon auszugehen, dass er auch nicht willens war, die zivilrechtliche Schuld der H.________ (GmbH) zu begleichen. III. Rechtliche Würdigung 10. Allgemeine Ausführungen zu Art. 138 StGB Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB korrekt wieder gegeben, es kann vorab darauf verwiesen werden (pag. 648 ff., S. 12 ff. der Entscheidbegründung).