Dieses Argument ist zwar insofern stichhaltig, als dass der Beschuldigte, wenn er den obligatorischen Anspruch von G.________ sel. von Anfang an bewusst hätte vereiteln wollen, diese wohl nicht unverzüglich über den erfolgen Verkauf informiert hätte. Hingegen vermag dieser Einwand aber nichts an der Gesamteinschätzung der Kammer zu ändern, wonach der Beschuldigte – welchem die finanzielle Situation, in der sich die H.________ (GmbH) befand bewusst war – nicht willens war, G.________ sel. den Kauferlös zu vergüten bzw. es zumindest in Kauf nahm, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vergüten zu können (vgl.