Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte, hätte er der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin den Verkaufserlös nicht überweisen wollen, er sie wohl kaum sofort über den erfolgten Verkauf in Kenntnis gesetzt hätte (vgl. pag. 712 N 13). Dieses Argument ist zwar insofern stichhaltig, als dass der Beschuldigte, wenn er den obligatorischen Anspruch von G.________ sel. von Anfang an bewusst hätte vereiteln wollen, diese wohl nicht unverzüglich über den erfolgen Verkauf informiert hätte.