Nach Auffassung der Kammer entlastet diese These den Beschuldigten nicht; eine Transaktion auf ein privates Konto des Beschuldigten wäre sehr viel verdächtiger gewesen und hätte ohne Zweifel einen direkten Vorsatz, das Geld zu veruntreuen, offenbart. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann festgehalten werden, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade nicht derart dreist vorging, ein eventualvorsätzliches Handeln zumindest nicht ausschliesst.