Vielmehr versuchte er damit einfach die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen seines unlauteren Geschäftsverhaltens zu verhindern. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann geltend, dass er das Geld aus dem Verkauf des Pferdetransporters, hätte er es denn für eigene Zwecke verwenden wollen, sicher nicht auf das Konto der GmbH hätte überweisen lassen: «[…] Wenn ich es bewusst machen wollte, hätte ich es auf ein anderes Konto übertragen. Wenn ich das Geld für mich haben wollte, hätte ich es auf ein anderes Konto übertragen, nicht auf das Geschäftskonto.» (pag. 608 Z. 37 ff.). Nach Auffassung der Kammer entlastet diese These den Beschuldigten nicht;