712 N 13). Allerdings ist dem Beschuldigten entgegen zu halten, dass sein Abzahlungsvorschlag erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Straf- und Zivilkläger zum einen bereits das Betreibungsverfahren eingeleitet (im Juli 2012) und zum anderen auch schon längst Strafanzeige erstattet hatten (im August 2012), dem Beschuldigten das Wasser mithin bereits bis zum Hals stand. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass es ihm nicht bloss darum ging, seine zivilrechtliche Schuld bei der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin zu begleichen. Vielmehr versuchte er damit einfach die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen seines unlauteren Geschäftsverhaltens zu verhindern.