tatsächlich begleichen wollen, die Gelegenheit wahrgenommen und das Geld – wenn nicht bereits am 15. März 2012, dann doch spätestens am 29. März 2012 – überwiesen hätte. Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Tatsache, dass er der Straf- und Zivilklägerschaft einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet habe, belege seinen Rückzahlungswillen. Mit Schreiben vom 1. November 2012 an Rechtsanwalt D.________ bat der Beschuldigte tatsächlich um Unterbreitung eines monatlichen Abzahlungsvorschlages. Er führte dabei aus, die H.________ (GmbH) habe im Jahr 2012 einen enormen finanziellen Schaden erlitten und sei auf die Möglichkeit der monatlichen Abzahlung dringend angewiesen (pag.