12 sen habe, nicht überwiesen habe, nicht nachvollziehbar und überzeugend beantworten (pag. 64 Z. 306 ff.): «Ich kann nicht sagen, weshalb dies nicht ausgeführt wurde.». Es ist jedoch nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte, hätte er die Forderung von G.________ sel. tatsächlich begleichen wollen, die Gelegenheit wahrgenommen und das Geld – wenn nicht bereits am 15. März 2012, dann doch spätestens am 29. März 2012 – überwiesen hätte.